Das bedeutet, wenn man dem Verlauf der Vorfahrtstraße folgt, muss man blinken und querenden Fußgängern den Vorrang gewähren. Da Fußgängerquerungen an abknickenden Vorfahrtsstraßen stets gefährlich sind, verbietet die Verwaltungsvorschrift zur StVO die Zulassung von Fußgängerquerungen auf der Fahrbahn der abknickenden Vorfahrtsstraße. Verstößt die zuständige Straßenverkehrsbehörde gegen diese Festlegungen, können sie Haftungsansprüche treffen.