sie sind in widerrechtlich die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume eingedrungen zu sein
und durch die selbe Handlung in Fall 13 eine fremde Sache beschädigt oder zerstört zu haben und durch eine weitere selbständige Handlung ( 11) rechtwidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört zu haben