Alle Anträge können Sie schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Gerichts stellen. Bei schriftlichen Erklärungen genügt es zur Fristwahrung nicht, dass die Erklärung innerhalb der Frist zur Post gegeben wird. Die Frist ist nur dann gewahrt, wenn die Erklärung vor Fristablauf bei Gericht eingeht.
Mit freundlichen Grüßen
Auf Forderung