Als strafrechtlich verantwortlicher Jugendlicher durch zehn selbständige Handlungen gemeinschaftlich eine fremde bewegliche Sache, die durch ein verschlossenes Behältnis oder eine andere Schutzvorrichtung gegen eine Wegnahme besonders gesichert ist, einem anderen in der Absicht weggenommen zu haben, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen