Satzung
Vorstand
Güteausschuss
Satzung
1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1.1 Der Verein ist eine Gütegemeinschaft im Sinne der Grundsätze für Gütezeichen (RAL) in der jeweils gültigen Fassung und führt den Namen Gütegemeinschaft Au pair e.V. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Bonn eingetragen.
1.2 Sitz und Gerichtsstand sowie Erfüllungsort für Ansprüche aus dieser Satzung ist Bonn (Neunkirchen-Seelscheid).
1.3 Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2 Zweck und Aufgabe
2.1 Die Gütegemeinschaft hat den Zweck,
2.1.1 die Güte von Vorbereitung, Vermittlung und Betreuung von Au-pair-Aufenthalten zu sichern und
2.1.2 Leistungen deren Güte gesichert ist, mit dem Gütezeichen Au-pair zu kennzeichnen.
2.2 Zu diesem Zweck hat der Verein die Aufgabe,
2.2.1 eine Gütezeichensatzung nebst Durchführungsbestimmungen zu schaffen,
2.2.2 zu überwachen, dass Gütezeichenbenutzer/-innen die Gütezeichensatzung einhalten,
2.2.3 Gütezeichenbenutzer/-innen zu verpflichten, nur solche Leistungen, deren Güte gesichert ist, mit dem Gütezeichen der Gütegemeinschaft zu kennzeichnen.
2.3 Der Verein unterhält keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.
3 Mitgliedschaft
3.1 Die Mitgliedschaft der Gütegemeinschaft Au-pair e.V. kann jede Organisation/ Agentur erwerben, die Leistungen gemäß den Güte- und Prüfbestimmungen erbringt.
3.2 jeder Verband oder jede Person, die Wirtschafts- und Verkehrskreise vertritt, wenn der Verein anerkennt, dass sie ein berechtigtes Interesse an der Gütesicherung haben.
3.3 Der Antrag ist schriftlich an die Geschäftsstelle der Gütegemeinschaft Au Pair e. V. zu richten. Antragsteller/-innen müssen sich verpflichten, diese Satzung anzuerkennen und ihre Vorschriften zu befolgen.
3.4 Über den Antrag auf Mitgliedschaft in der Gütegemeinschaft entscheidet der Vorstand. Wird der Antrag abgelehnt, kann der/die Antragsteller/-in binnen 4 Wochen, nachdem der Bescheid zugestellt ist, beim Güteausschuss Beschwerde einlegen. Wird die Beschwerde verworfen, kann der/die Beschwerdeführer/-in binnen 4 Wochen, nachdem der Bescheid zugestellt ist, das Schiedsgericht nach Abschnitt 11 dieser Satzung anrufen. Ablehnung des Antrages und Verwerfung der Beschwerde sind zu begründen.
4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
4.1 Den Mitgliedern steht der Verein in allen Angelegenheiten der Gütesicherung zur Verfügung. Mitglieder nach Abschnitt 3.1 sind berechtigt, das Gütezeichen der Gütegemeinschaft zu erwerben.
4.2 Rechte, die sich aus der Mitgliedschaft herleiten, kann ein Mitglied nur an Rechtsnachfolger übertragen. Die Übertragung muss vom Vorstand genehmigt sein. Der Vorstand schreibt auch die Form der Übertragung vor.
4.3 Mitglieder sind verpflichtet,
4.3.1 den Vereinszweck zu fördern,
4.3.2 binnen 6 Monaten, nachdem sie die Mitgliedschaft gem. Abschnitt 3.1 erworben haben, die Verleihung des Gütezeichens zu beantragen,
4.3.3 die Bestimmungen des gesamten Satzungswerkes sowie die satzungsgemäßen Beschlüsse der Verbandsorgane einzuhalten,
4.3.4 Beiträge bzw. Umlagen pünktlich an den Verein zu zahlen.
4.4 Die Gütezeichenbenutzer/-innen haben die Güte ihrer Leistungen selbst zu vertreten. Eine Haftung der Gütegemeinschaft, ihrer Organe oder Beauftragten ist ausgeschlossen.
5 Enden der Mitgliedschaft
5.1 Die Mitgliedschaft endet durch:
5.1.1 Austritt,
5.1.2 Ausschluss,
5.1.3 Eröffnung des Insolvenzverfahrens,
5.1.3 Liquidation.
5.2 Der Austritt kann nur mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden. Die Erklärung ist mit eingeschriebenem Brief an den/die Geschäftsführer zu richten.
5.3 Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn
5.3.1 die Voraussetzungen des Abschnittes 3.1 nicht mehr gegeben sind,
5.3.2 ein Mitglied nach Abschnitt 3.1 nicht innerhalb von 6 Monaten (Abschnitt
4.3.2) nachdem es die Mitgliedschaft erworben hat, das Gütezeichen beantragt,
5.3.3 der Antrag auf Verleihung des Gütezeichens endgültig abgelehnt ist,
5.3.4 das verliehene Gütezeichen über einen Zeitraum von 6 Monaten nicht angewandt wird oder
5.3.5 das Mitglied schwerwiegend gegen die Satzung der Gütegemeinschaft, Gütezeichensatzung, Durchführungsbestimmungen, Güte- und Prüfbestimmungen oder gegen satzungsgemäße Beschlüsse der Organe der Gütegemeinschaft verstoßen hat.
5.4 Der Vorstand gibt einem Mitglied mit einer Frist von 4 Wochen Gelegenheit, sich zu dem beabsichtigten Ausschluss zu äußern.
5.5 Das ausgeschlossene Mitglied kann binnen 4 Wochen, nachdem der Beschluss zugestellt ist, beim Güteausschuss Beschwerde einlegen. Wird die Beschwerde verworfen, kann der Beschwerdeführer binnen 4 Wochen, nachdem der Bescheid zugestellt ist das Schiedsgericht nach Abschnitt 11 dieser Satzung anrufen. Im Falle des Abschnittes 5.3.4 kann nach Ablauf dieser Frist der Ausschluss nur dadurch abgewendet werden, wenn das Mitglied den Nachweis über eine positive Erstprüfung erbringt und sodann die Kennzeichnung wieder aufnimmt.
5.6 Die Einlegung eines Rechtsmittels hat keine aufschiebende Wirkung.
5.7 Ansprüche des Vereins gegen ein Mitglied werden vom Ausscheiden nicht berührt.
6 Organe des Vereins
6.1 Die Organe des Vereins sind:
6.1.1 die Mitgliederversammlung,
6.1.2 der Vorstand,
6.1.3 der Güteausschuss.
6.2 Es ist nicht zulässig, dass Rechte und Pflichten eines Organs durch ein anderes Organ übernommen oder beeinträchtigt werden.
6.3 Wer einem Vereinsorgan angehört, hat die Geschäfte des Vereins unparteiisch zu führen und interne Geschäfts- und Betriebsvorgänge der Mitglieder, von denen er dienstlich erfahren hat, vertraulich zu behandeln.
7 Mitgliederversammlung
7.1 Die Mitgliederversammlung wird jährlich mindestens einmal vom/von der Vorsitzenden durch den/die Geschäftsführer/-in einberufen. Sie ist auch dann einzuberufen, wenn der/die Vorsitzende oder der Vorstand oder ein Drittel der Mitglieder dies verlangen. Einladungen werden mindestens 14 Tage vorher schriftlich zugestellt. Dabei muss die Tagesordnung mitgeteilt werden.
7.2 Sollten weitere Anträge auf die Tagesordnung gesetzt werden, müssen sie mindestens 10 Tage vor der Mitgliederversammlung bei dem/der Geschäftsführer/-in schriftlich eingereicht werden. Der/die Geschäftsführer/-in hat sie den Mitgliedern unverzüglich bekanntzugeben. Über Anträge, die hiernach nicht auf der Tagesordnung stehen, kann die Mitgliederversammlung nur abstimmen, wenn sich die Mehrheit dafür ausspricht. Dies gilt nicht für Wahlen und nicht für Anträge, diese Satzung nebst Gütezeichen-Satzung, Durchführungsbestimmungen oder Güte- und Prüfbestimmungen zu ändern oder den Verein aufzulösen.
7.3 Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. In der Einladung muss ausdrücklich darauf hingewiesen werden.
7.4 Jedes Mitglied nach Abschnitt 3.1 hat in der Mitgliederversammlung Sitz und Stimme. Es kann sich durch einen schriftlichen Bevollmächtigten vertreten lassen. Der Bevollmächtigte darf höchstens 2 Stimmen auf sich vereinen.
7.5 Beschlüsse bedürfen der einfachen Stimmenmehrheit der Anwesenden und deren Vertretenen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Satzungsänderungen bedürfen der Zweidrittelmehrheit. Abschnitt 12.1 bleibt hiervon unberührt.
7.6 Die Mitgliederversammlung
7.6.1 nimmt Berichte des Vorstandes entgegen und kann über diese verhandeln,
7.6.2 wählt den Vorstand und den Güteausschuss,
7.6.3 berät und genehmigt die Jahresabrechnung und den Kassenvoranschlag (Haushaltsplan) für das nächste Geschäftsjahr,
7.6.4 setzt die Höhe von Beiträgen bzw. Umlagen fest,
7.6.5 beschließt über Satzungsänderungen,
7.6.6 trifft grundsätzliche Entscheidungen über Güte- und Prüfbestimmungen,
7.6.7 beschließt über Anträge nach Maßgabe dieser Satzung.
7.7 Falls erforderlich, können Mitglieder auch außerhalb der Mitgliederversammlung auf schriftlichem Wege abstimmen, wenn der Vorstand dies beschließt. Er muss für die Abstimmung eine Frist setzen.
7.8 Die Mitgliederversammlung wird vom/von der Vorsitzenden oder in seinem/ ihrem Auftrage von einem/einer Vertreter/-in geleitet. Über den Hergang der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Diese ist vom/von der Versammlungsleiter/-in und vom/von der Geschäftsführer/-in (sofern diese/r bestellt ist) zu unterzeichnen. Entsprechendes gilt für schriftliche Abstimmungen.
8 Vorstand
8.1 Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, zwei Stellvertreter/-innen und dem Obmann bzw. der Obfrau des Güteausschusses. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.
8.2 Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre und währt bis zur Neuwahl des Vorstandes. Wiederwahl ist zulässig. Die Amtszeit des Vorstandes wird für die auf der Gründungsveranstaltung gewählten Mitglieder einmalig bis zur nächsten Mitgliederversammlung festgesetzt. Nach Ablauf dieser Amtszeit sind Neuwahlen notwendig.
8.3 Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der/die Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden. Jede/r ist allein vertretungsberechtigt. Sie vertreten den Verein in allen Belangen.
8.4 Scheidet ein Vorstandsmitglied im Laufe seiner Amtsperiode aus, so bestellt der Güteausschuss an Stelle des Ausgeschiedenen ein neues Vorstandsmitglied mit Amtsdauer bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
8.5 Der Vorstand leitet den Verein ehrenamtlich.
8.6 In Angelegenheiten der eigenen Organisation/Agentur ist ein Vorstandsmitglied von der Beschlussfassung ausgeschlossen.
9 Güteausschuss
9.1 Der Güteausschuss besteht aus einem Obmann/ einer Obfrau und mindestens zwei weiteren Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung für eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig. Außerdem gehören dem Güteausschuss der/die Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden an. Die Amtszeit des Güteausschusses wird für die auf der Gründungsveranstaltung gewählten Mitglieder einmalig auf ein Jahr festgesetzt. Nach Ablauf dieser einjährigen Amtszeit sind Neuwahlen notwendig. Mit diesen Neuwahlen entfällt diese einmalige Beschränkung auf eine einjährige Amtszeit.
9.2 Dem Gü
Übersetzt wird, bitte warten..
