SatzungVorstandGüteausschussSatzung1 Name, Sitz und Geschäftsjahr1.1 D Übersetzung - SatzungVorstandGüteausschussSatzung1 Name, Sitz und Geschäftsjahr1.1 D Japanisch wie soll ich sagen

SatzungVorstandGüteausschussSatzung

Satzung
Vorstand
Güteausschuss


Satzung

1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1.1 Der Verein ist eine Gütegemeinschaft im Sinne der Grundsätze für Gütezeichen (RAL) in der jeweils gültigen Fassung und führt den Namen Gütegemeinschaft Au pair e.V. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Bonn eingetragen.
1.2 Sitz und Gerichtsstand sowie Erfüllungsort für Ansprüche aus dieser Satzung ist Bonn (Neunkirchen-Seelscheid).
1.3 Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2 Zweck und Aufgabe
2.1 Die Gütegemeinschaft hat den Zweck,
2.1.1 die Güte von Vorbereitung, Vermittlung und Betreuung von Au-pair-Aufenthalten zu sichern und
2.1.2 Leistungen deren Güte gesichert ist, mit dem Gütezeichen Au-pair zu kennzeichnen.
2.2 Zu diesem Zweck hat der Verein die Aufgabe,
2.2.1 eine Gütezeichensatzung nebst Durchführungsbestimmungen zu schaffen,
2.2.2 zu überwachen, dass Gütezeichenbenutzer/-innen die Gütezeichensatzung einhalten,
2.2.3 Gütezeichenbenutzer/-innen zu verpflichten, nur solche Leistungen, deren Güte gesichert ist, mit dem Gütezeichen der Gütegemeinschaft zu kennzeichnen.
2.3 Der Verein unterhält keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.

3 Mitgliedschaft
3.1 Die Mitgliedschaft der Gütegemeinschaft Au-pair e.V. kann jede Organisation/ Agentur erwerben, die Leistungen gemäß den Güte- und Prüfbestimmungen erbringt.
3.2 jeder Verband oder jede Person, die Wirtschafts- und Verkehrskreise vertritt, wenn der Verein anerkennt, dass sie ein berechtigtes Interesse an der Gütesicherung haben.
3.3 Der Antrag ist schriftlich an die Geschäftsstelle der Gütegemeinschaft Au Pair e. V. zu richten. Antragsteller/-innen müssen sich verpflichten, diese Satzung anzuerkennen und ihre Vorschriften zu befolgen.
3.4 Über den Antrag auf Mitgliedschaft in der Gütegemeinschaft entscheidet der Vorstand. Wird der Antrag abgelehnt, kann der/die Antragsteller/-in binnen 4 Wochen, nachdem der Bescheid zugestellt ist, beim Güteausschuss Beschwerde einlegen. Wird die Beschwerde verworfen, kann der/die Beschwerdeführer/-in binnen 4 Wochen, nachdem der Bescheid zugestellt ist, das Schiedsgericht nach Abschnitt 11 dieser Satzung anrufen. Ablehnung des Antrages und Verwerfung der Beschwerde sind zu begründen.

4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
4.1 Den Mitgliedern steht der Verein in allen Angelegenheiten der Gütesicherung zur Verfügung. Mitglieder nach Abschnitt 3.1 sind berechtigt, das Gütezeichen der Gütegemeinschaft zu erwerben.
4.2 Rechte, die sich aus der Mitgliedschaft herleiten, kann ein Mitglied nur an Rechtsnachfolger übertragen. Die Übertragung muss vom Vorstand genehmigt sein. Der Vorstand schreibt auch die Form der Übertragung vor.
4.3 Mitglieder sind verpflichtet,
4.3.1 den Vereinszweck zu fördern,
4.3.2 binnen 6 Monaten, nachdem sie die Mitgliedschaft gem. Abschnitt 3.1 erworben haben, die Verleihung des Gütezeichens zu beantragen,
4.3.3 die Bestimmungen des gesamten Satzungswerkes sowie die satzungsgemäßen Beschlüsse der Verbandsorgane einzuhalten,
4.3.4 Beiträge bzw. Umlagen pünktlich an den Verein zu zahlen.
4.4 Die Gütezeichenbenutzer/-innen haben die Güte ihrer Leistungen selbst zu vertreten. Eine Haftung der Gütegemeinschaft, ihrer Organe oder Beauftragten ist ausgeschlossen.

5 Enden der Mitgliedschaft
5.1 Die Mitgliedschaft endet durch:
5.1.1 Austritt,
5.1.2 Ausschluss,
5.1.3 Eröffnung des Insolvenzverfahrens,
5.1.3 Liquidation.
5.2 Der Austritt kann nur mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden. Die Erklärung ist mit eingeschriebenem Brief an den/die Geschäftsführer zu richten.
5.3 Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn
5.3.1 die Voraussetzungen des Abschnittes 3.1 nicht mehr gegeben sind,
5.3.2 ein Mitglied nach Abschnitt 3.1 nicht innerhalb von 6 Monaten (Abschnitt
4.3.2) nachdem es die Mitgliedschaft erworben hat, das Gütezeichen beantragt,
5.3.3 der Antrag auf Verleihung des Gütezeichens endgültig abgelehnt ist,
5.3.4 das verliehene Gütezeichen über einen Zeitraum von 6 Monaten nicht angewandt wird oder
5.3.5 das Mitglied schwerwiegend gegen die Satzung der Gütegemeinschaft, Gütezeichensatzung, Durchführungsbestimmungen, Güte- und Prüfbestimmungen oder gegen satzungsgemäße Beschlüsse der Organe der Gütegemeinschaft verstoßen hat.
5.4 Der Vorstand gibt einem Mitglied mit einer Frist von 4 Wochen Gelegenheit, sich zu dem beabsichtigten Ausschluss zu äußern.
5.5 Das ausgeschlossene Mitglied kann binnen 4 Wochen, nachdem der Beschluss zugestellt ist, beim Güteausschuss Beschwerde einlegen. Wird die Beschwerde verworfen, kann der Beschwerdeführer binnen 4 Wochen, nachdem der Bescheid zugestellt ist das Schiedsgericht nach Abschnitt 11 dieser Satzung anrufen. Im Falle des Abschnittes 5.3.4 kann nach Ablauf dieser Frist der Ausschluss nur dadurch abgewendet werden, wenn das Mitglied den Nachweis über eine positive Erstprüfung erbringt und sodann die Kennzeichnung wieder aufnimmt.
5.6 Die Einlegung eines Rechtsmittels hat keine aufschiebende Wirkung.
5.7 Ansprüche des Vereins gegen ein Mitglied werden vom Ausscheiden nicht berührt.

6 Organe des Vereins
6.1 Die Organe des Vereins sind:
6.1.1 die Mitgliederversammlung,
6.1.2 der Vorstand,
6.1.3 der Güteausschuss.
6.2 Es ist nicht zulässig, dass Rechte und Pflichten eines Organs durch ein anderes Organ übernommen oder beeinträchtigt werden.
6.3 Wer einem Vereinsorgan angehört, hat die Geschäfte des Vereins unparteiisch zu führen und interne Geschäfts- und Betriebsvorgänge der Mitglieder, von denen er dienstlich erfahren hat, vertraulich zu behandeln.

7 Mitgliederversammlung
7.1 Die Mitgliederversammlung wird jährlich mindestens einmal vom/von der Vorsitzenden durch den/die Geschäftsführer/-in einberufen. Sie ist auch dann einzuberufen, wenn der/die Vorsitzende oder der Vorstand oder ein Drittel der Mitglieder dies verlangen. Einladungen werden mindestens 14 Tage vorher schriftlich zugestellt. Dabei muss die Tagesordnung mitgeteilt werden.
7.2 Sollten weitere Anträge auf die Tagesordnung gesetzt werden, müssen sie mindestens 10 Tage vor der Mitgliederversammlung bei dem/der Geschäftsführer/-in schriftlich eingereicht werden. Der/die Geschäftsführer/-in hat sie den Mitgliedern unverzüglich bekanntzugeben. Über Anträge, die hiernach nicht auf der Tagesordnung stehen, kann die Mitgliederversammlung nur abstimmen, wenn sich die Mehrheit dafür ausspricht. Dies gilt nicht für Wahlen und nicht für Anträge, diese Satzung nebst Gütezeichen-Satzung, Durchführungsbestimmungen oder Güte- und Prüfbestimmungen zu ändern oder den Verein aufzulösen.
7.3 Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. In der Einladung muss ausdrücklich darauf hingewiesen werden.
7.4 Jedes Mitglied nach Abschnitt 3.1 hat in der Mitgliederversammlung Sitz und Stimme. Es kann sich durch einen schriftlichen Bevollmächtigten vertreten lassen. Der Bevollmächtigte darf höchstens 2 Stimmen auf sich vereinen.
7.5 Beschlüsse bedürfen der einfachen Stimmenmehrheit der Anwesenden und deren Vertretenen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Satzungsänderungen bedürfen der Zweidrittelmehrheit. Abschnitt 12.1 bleibt hiervon unberührt.
7.6 Die Mitgliederversammlung
7.6.1 nimmt Berichte des Vorstandes entgegen und kann über diese verhandeln,
7.6.2 wählt den Vorstand und den Güteausschuss,
7.6.3 berät und genehmigt die Jahresabrechnung und den Kassenvoranschlag (Haushaltsplan) für das nächste Geschäftsjahr,
7.6.4 setzt die Höhe von Beiträgen bzw. Umlagen fest,
7.6.5 beschließt über Satzungsänderungen,
7.6.6 trifft grundsätzliche Entscheidungen über Güte- und Prüfbestimmungen,
7.6.7 beschließt über Anträge nach Maßgabe dieser Satzung.
7.7 Falls erforderlich, können Mitglieder auch außerhalb der Mitgliederversammlung auf schriftlichem Wege abstimmen, wenn der Vorstand dies beschließt. Er muss für die Abstimmung eine Frist setzen.
7.8 Die Mitgliederversammlung wird vom/von der Vorsitzenden oder in seinem/ ihrem Auftrage von einem/einer Vertreter/-in geleitet. Über den Hergang der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Diese ist vom/von der Versammlungsleiter/-in und vom/von der Geschäftsführer/-in (sofern diese/r bestellt ist) zu unterzeichnen. Entsprechendes gilt für schriftliche Abstimmungen.

8 Vorstand
8.1 Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, zwei Stellvertreter/-innen und dem Obmann bzw. der Obfrau des Güteausschusses. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.
8.2 Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre und währt bis zur Neuwahl des Vorstandes. Wiederwahl ist zulässig. Die Amtszeit des Vorstandes wird für die auf der Gründungsveranstaltung gewählten Mitglieder einmalig bis zur nächsten Mitgliederversammlung festgesetzt. Nach Ablauf dieser Amtszeit sind Neuwahlen notwendig.
8.3 Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der/die Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden. Jede/r ist allein vertretungsberechtigt. Sie vertreten den Verein in allen Belangen.
8.4 Scheidet ein Vorstandsmitglied im Laufe seiner Amtsperiode aus, so bestellt der Güteausschuss an Stelle des Ausgeschiedenen ein neues Vorstandsmitglied mit Amtsdauer bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
8.5 Der Vorstand leitet den Verein ehrenamtlich.
8.6 In Angelegenheiten der eigenen Organisation/Agentur ist ein Vorstandsmitglied von der Beschlussfassung ausgeschlossen.

9 Güteausschuss
9.1 Der Güteausschuss besteht aus einem Obmann/ einer Obfrau und mindestens zwei weiteren Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung für eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig. Außerdem gehören dem Güteausschuss der/die Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden an. Die Amtszeit des Güteausschusses wird für die auf der Gründungsveranstaltung gewählten Mitglieder einmalig auf ein Jahr festgesetzt. Nach Ablauf dieser einjährigen Amtszeit sind Neuwahlen notwendig. Mit diesen Neuwahlen entfällt diese einmalige Beschränkung auf eine einjährige Amtszeit.
9.2 Dem Gü
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社団定款取締役会品質委員会社団定款1 名、座席および年度1.1. 協会品質マーク (RAL) の原則のセンスの良さのコミュニティ現在有効なバージョンであり、名前 Gütegemeinschaft オーペア e. v. を導く彼は Amtsgericht ボンの連合の記録に入力されます。ボン (ノインキルヒェン Seelscheid) は 1.2 の座席、管轄権やクレームこの法令の下での性能の場所です。1.3 ビジネス新年カレンダー年です。2 の目的とタスク2.1、Gütegemeinschaft、目的としています2.1.1 準備、配置および au ペアの監督の品質の確保のまま、2.1.2 サービス品質はセキュリティで保護、品質マークからマークへの au のペア。2.2 この終わりに、当協会には、タスク2.2.1 法令、規則を実施することに加えて品質マークを作成します。2.2.2 そのラベルを監視するユーザーの品質マーク、法令を遵守します。2.2.3 ラベル ユーザー マークが Güte は質のコミュニティのシールで保護されているサービスのみにコミットします。2.3 協会商業操作は保持されません。3 会員3.1 Gütegemeinschaft au ペア e. v. することができますどのような組織を取得/代理店、メンバーシップは、品質および検査の規則に従いサービスを提供しています。各アソシエーションまたは任意の人、経済およびトラフィック円クラブは品質保証の正当な利益があることを認識する場合は 3.2 を表します。3.3 店員 Gütegemeinschaft Au ペア e. v. に、アプリケーションの書き込み。申請/学生をこれらの法令を認識し、そのルールに従うことを行う必要があります。3.4 取締役会品質コミュニティのメンバーシップの申請を決定します。アプリケーションが拒否された場合、出願人/不平を挿入できる品質委員会へ通知が提供された後 4 週間以内に。拒否されます苦情、/-で決定した後 4 週間以内に控訴人は本項 11 の裁判所に作られたことができますを呼び出します。アプリケーションの拒絶および不平の拒絶を正当化しました。4 の権利・義務メンバー4.1 メンバーできます、利用可能な品質保証のすべての事項の協会。メンバーは、セクション 3.1 によると Gütegemeinschaft のシールを購入する権利があります。タイトルの後継者にのみメンバー メンバーシップから派生する 4.2 の権利を譲渡することができます。転送は、取締役会によって承認されなければなりません。ボードは、転送のフォームを規定します。4.3 メンバーが義務付けられています。4.3.1、協会の目的を促進するには4.3.2 セクション 3.1 のメンバーシップを購入した後 6 ヶ月以内ラベルの賞を適用するには。4.3.3 に準拠する全体の法令の規定は、本会の臓器の法定解像度だけでなく、動作します。4.3.4 貢献または貢献時間通りに支払うクラブで。4.4 ラベル ユーザーのサービスの品質を表現する必要がありますも。コミュニティの器官やエージェントの品質の責任は除外されます。メンバーシップの 5 の終わり5.1 メンバーシップ終了:5.1.1 コンセント。5.1.2 除外。5.1.3 倒産処理手続の開始。5.1.3 清算。5.2 コンセントは会計年度末に 6 ヶ月の予告期間とだけ説明できます。宣言は、マネージング ディレクターに書留郵便によって判断します。5.3 理事会は、メンバーを除外できる場合。5.3.1 はもはや、セクション 3.1 の条件5.3.2、セクション 3.1 (セクション 6 ヶ月の期間内によるとメンバー4.3.2)、会員のために適用されるマークを取得した後5.3.3 賞の申請の品質ラベルが最終的に却下されました。5.3.4 6 ヶ月の期間のための受賞の品質マークされていない場合、または5.3.5 Gütegemeinschaft ラベルの法令、規制、品質とテスト規定法令に対して深刻なメンバーを侵害または、Gütegemeinschaft の器官の法的決定は。5.4 ボードが提案の除外についてコメントする機会の 4 週間の期間を持つメンバー。5.5 除外メンバーが品質委員会は決定後 4 週間以内に苦情を提出すること。破棄は、苦情の申立、通知の配信後 4 週間以内呼び出すことができます、仲裁廷の第 11 項本契約。セクション 5.3.4, 場合この方法でのみ除外することができます回避するこの期間の後メンバー初期陽性の証拠を提供し、マーキングを再開します。5.6 魅力 suspensive 影響を与えません。メンバーに対する協会の 5.7 の主張は、辞任の影響を受けません。協会の 6 機関6.1 協会の器官があります:。6.1.1 メンバー アセンブリ。6.1.2 ボード。6.1.3 品質委員会。6.2 それは機関の権利と義務が採用または別のボディによって影響を受けることはできません。協会のボディに属する 6.3 あり公平協会事業を実施する公式、機密内部のビジネスとの彼が経験しているメンバーの操作を維持します。7 総会7.1 総会は、毎年少なくとも 1 回によって呼び出し/の常務取締役によって代表取締役会長/。それにもし招集、大統領または委員会のメンバーの 3 分の 1 で必要な場合。招待は少なくとも 14 日間あらかじめ書面で。ここでは、議題を伝える必要があります。7.2 は、議題のより多くのアプリケーションを置くべきである、必要などのマネージング ディレクターで一般的な会議の前に少なくとも 10 日/書面で提出します。/常務取締役/- 彼女はすぐにメンバーを発表しています。以下の提案は、議題にない総会投票することはのみとき、大半のために話します。これは、協会ラベルの法令、規制または品質とテスト規定のこれらの記事を修正する、または協会の解散を要求しないための選挙には適用されません。7.3 任意正しく召集された総会が quorate。招待状に明示的に記載する必要があります。各メンバーはセクション 3.1 によると 7.4 座席し、総会で投票します。書かれたプロキシによって表現できます。エージェントは、最大 2 回の投票を組み合わせることができます。7.5 解像度は、出席者の過半数と、表される必要があります。拒絶反応はネクタイと見なされます。法令の改正は、3 分の 2 大半を要求しなければなりません。セクション 12.1 影響を受けないままになります。7.6 総会7.6.1 理事会のレポートを受け付けるし、これについてネゴシエートすることができます。7.6.2 取締役会および品質委員会を選出します。7.6.3 助言し、来年度のアカウントと現金予算 (予算) の年次報告書を承認します。7.6.4 貢献または課税の量を設定します。7.6.5 決定については、法令7.6.6 品質と基準について基本的な決定になります7.6.7 この法令に従って要求を決定します。7.7 必要な場合、ボードがそう決定した場合書面で総会外のメンバーが投票できます。彼は投票のための期限を設定する必要があります。7.8。 一般的なアセンブリによって、/、委員長がまたは/で代表者が彼または彼女の代わりに導かれます。トラン スクリプトの一般的なアセンブリの証拠を生成することです。これでは、/会議の議長の運営によって/- と/マネージング ディレクター/-で (しない限り、彼/彼女が注文した) に署名します。書面投票も同様です。8 取締役会8.1 取締役会会長や 2 つの副労働者会長品質委員会の会長で構成されています。シンプルでその意思決定にかかる議決権の過半数の決定の声/会長。8.2 委員会メンバーの任期までなければならない 2 つの年および続く理事会の選挙。再選は許可されます。理事の任期は次の総会まで創設イベントで選出されたメンバーに対して一意に定めます。この言葉の満了の後選挙が必要です。8.3 ボード内の § 26 の意味 BGB は、会長、副会長。誰もが一人を代表する権限です。あなたはすべての事項の関連付けを表します。8.4 彼の任期は、委員会、出発の代わりに次の総会までの任期と新しいボード メンバーを発注品質の過程で委員会のメンバーを醸し出しています。8.5 取締役会クラブ ボランティアを管理します。8.6 に関する自身の組織/代理店では、意思決定委員会のメンバーは除外されます。9 品質委員会9.1 品質委員会議長とは 2 年間、代議員の任期の総会によって選ばれる少なくとも 2 つの追加のメンバーから成っています。再選は許可されます。また、会長と副会長品質委員会などがあります。委員会は年 1 回建国イベントで選出されたメンバーの確立された品質の任期。この 1 年間任期後、新しい選挙が必要です。これらの選挙でこのユニークな制限は、1 年の任期で除去されます。9.2、Vue
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Vorstand
Güteausschuss


Satzung

1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1.1 Der Verein ist eine Gütegemeinschaft im Sinne der Grundsätze für Gütezeichen (RAL) in der jeweils gültigen Fassung und führt den Namen Gütegemeinschaft Au pair e.V. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Bonn eingetragen.
1.2 Sitz und Gerichtsstand sowie Erfüllungsort für Ansprüche aus dieser Satzung ist Bonn (Neunkirchen-Seelscheid).
1.3 Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2 Zweck und Aufgabe
2.1 Die Gütegemeinschaft hat den Zweck,
2.1.1 die Güte von Vorbereitung, Vermittlung und Betreuung von Au-pair-Aufenthalten zu sichern und
2.1.2 Leistungen deren Güte gesichert ist, mit dem Gütezeichen Au-pair zu kennzeichnen.
2.2 Zu diesem Zweck hat der Verein die Aufgabe,
2.2.1 eine Gütezeichensatzung nebst Durchführungsbestimmungen zu schaffen,
2.2.2 zu überwachen, dass Gütezeichenbenutzer/-innen die Gütezeichensatzung einhalten,
2.2.3 Gütezeichenbenutzer/-innen zu verpflichten, nur solche Leistungen, deren Güte gesichert ist, mit dem Gütezeichen der Gütegemeinschaft zu kennzeichnen.
2.3 Der Verein unterhält keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.

3 Mitgliedschaft
3.1 Die Mitgliedschaft der Gütegemeinschaft Au-pair e.V. kann jede Organisation/ Agentur erwerben, die Leistungen gemäß den Güte- und Prüfbestimmungen erbringt.
3.2 jeder Verband oder jede Person, die Wirtschafts- und Verkehrskreise vertritt, wenn der Verein anerkennt, dass sie ein berechtigtes Interesse an der Gütesicherung haben.
3.3 Der Antrag ist schriftlich an die Geschäftsstelle der Gütegemeinschaft Au Pair e. V. zu richten. Antragsteller/-innen müssen sich verpflichten, diese Satzung anzuerkennen und ihre Vorschriften zu befolgen.
3.4 Über den Antrag auf Mitgliedschaft in der Gütegemeinschaft entscheidet der Vorstand. Wird der Antrag abgelehnt, kann der/die Antragsteller/-in binnen 4 Wochen, nachdem der Bescheid zugestellt ist, beim Güteausschuss Beschwerde einlegen. Wird die Beschwerde verworfen, kann der/die Beschwerdeführer/-in binnen 4 Wochen, nachdem der Bescheid zugestellt ist, das Schiedsgericht nach Abschnitt 11 dieser Satzung anrufen. Ablehnung des Antrages und Verwerfung der Beschwerde sind zu begründen.

4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
4.1 Den Mitgliedern steht der Verein in allen Angelegenheiten der Gütesicherung zur Verfügung. Mitglieder nach Abschnitt 3.1 sind berechtigt, das Gütezeichen der Gütegemeinschaft zu erwerben.
4.2 Rechte, die sich aus der Mitgliedschaft herleiten, kann ein Mitglied nur an Rechtsnachfolger übertragen. Die Übertragung muss vom Vorstand genehmigt sein. Der Vorstand schreibt auch die Form der Übertragung vor.
4.3 Mitglieder sind verpflichtet,
4.3.1 den Vereinszweck zu fördern,
4.3.2 binnen 6 Monaten, nachdem sie die Mitgliedschaft gem. Abschnitt 3.1 erworben haben, die Verleihung des Gütezeichens zu beantragen,
4.3.3 die Bestimmungen des gesamten Satzungswerkes sowie die satzungsgemäßen Beschlüsse der Verbandsorgane einzuhalten,
4.3.4 Beiträge bzw. Umlagen pünktlich an den Verein zu zahlen.
4.4 Die Gütezeichenbenutzer/-innen haben die Güte ihrer Leistungen selbst zu vertreten. Eine Haftung der Gütegemeinschaft, ihrer Organe oder Beauftragten ist ausgeschlossen.

5 Enden der Mitgliedschaft
5.1 Die Mitgliedschaft endet durch:
5.1.1 Austritt,
5.1.2 Ausschluss,
5.1.3 Eröffnung des Insolvenzverfahrens,
5.1.3 Liquidation.
5.2 Der Austritt kann nur mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden. Die Erklärung ist mit eingeschriebenem Brief an den/die Geschäftsführer zu richten.
5.3 Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn
5.3.1 die Voraussetzungen des Abschnittes 3.1 nicht mehr gegeben sind,
5.3.2 ein Mitglied nach Abschnitt 3.1 nicht innerhalb von 6 Monaten (Abschnitt
4.3.2) nachdem es die Mitgliedschaft erworben hat, das Gütezeichen beantragt,
5.3.3 der Antrag auf Verleihung des Gütezeichens endgültig abgelehnt ist,
5.3.4 das verliehene Gütezeichen über einen Zeitraum von 6 Monaten nicht angewandt wird oder
5.3.5 das Mitglied schwerwiegend gegen die Satzung der Gütegemeinschaft, Gütezeichensatzung, Durchführungsbestimmungen, Güte- und Prüfbestimmungen oder gegen satzungsgemäße Beschlüsse der Organe der Gütegemeinschaft verstoßen hat.
5.4 Der Vorstand gibt einem Mitglied mit einer Frist von 4 Wochen Gelegenheit, sich zu dem beabsichtigten Ausschluss zu äußern.
5.5 Das ausgeschlossene Mitglied kann binnen 4 Wochen, nachdem der Beschluss zugestellt ist, beim Güteausschuss Beschwerde einlegen. Wird die Beschwerde verworfen, kann der Beschwerdeführer binnen 4 Wochen, nachdem der Bescheid zugestellt ist das Schiedsgericht nach Abschnitt 11 dieser Satzung anrufen. Im Falle des Abschnittes 5.3.4 kann nach Ablauf dieser Frist der Ausschluss nur dadurch abgewendet werden, wenn das Mitglied den Nachweis über eine positive Erstprüfung erbringt und sodann die Kennzeichnung wieder aufnimmt.
5.6 Die Einlegung eines Rechtsmittels hat keine aufschiebende Wirkung.
5.7 Ansprüche des Vereins gegen ein Mitglied werden vom Ausscheiden nicht berührt.

6 Organe des Vereins
6.1 Die Organe des Vereins sind:
6.1.1 die Mitgliederversammlung,
6.1.2 der Vorstand,
6.1.3 der Güteausschuss.
6.2 Es ist nicht zulässig, dass Rechte und Pflichten eines Organs durch ein anderes Organ übernommen oder beeinträchtigt werden.
6.3 Wer einem Vereinsorgan angehört, hat die Geschäfte des Vereins unparteiisch zu führen und interne Geschäfts- und Betriebsvorgänge der Mitglieder, von denen er dienstlich erfahren hat, vertraulich zu behandeln.

7 Mitgliederversammlung
7.1 Die Mitgliederversammlung wird jährlich mindestens einmal vom/von der Vorsitzenden durch den/die Geschäftsführer/-in einberufen. Sie ist auch dann einzuberufen, wenn der/die Vorsitzende oder der Vorstand oder ein Drittel der Mitglieder dies verlangen. Einladungen werden mindestens 14 Tage vorher schriftlich zugestellt. Dabei muss die Tagesordnung mitgeteilt werden.
7.2 Sollten weitere Anträge auf die Tagesordnung gesetzt werden, müssen sie mindestens 10 Tage vor der Mitgliederversammlung bei dem/der Geschäftsführer/-in schriftlich eingereicht werden. Der/die Geschäftsführer/-in hat sie den Mitgliedern unverzüglich bekanntzugeben. Über Anträge, die hiernach nicht auf der Tagesordnung stehen, kann die Mitgliederversammlung nur abstimmen, wenn sich die Mehrheit dafür ausspricht. Dies gilt nicht für Wahlen und nicht für Anträge, diese Satzung nebst Gütezeichen-Satzung, Durchführungsbestimmungen oder Güte- und Prüfbestimmungen zu ändern oder den Verein aufzulösen.
7.3 Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. In der Einladung muss ausdrücklich darauf hingewiesen werden.
7.4 Jedes Mitglied nach Abschnitt 3.1 hat in der Mitgliederversammlung Sitz und Stimme. Es kann sich durch einen schriftlichen Bevollmächtigten vertreten lassen. Der Bevollmächtigte darf höchstens 2 Stimmen auf sich vereinen.
7.5 Beschlüsse bedürfen der einfachen Stimmenmehrheit der Anwesenden und deren Vertretenen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Satzungsänderungen bedürfen der Zweidrittelmehrheit. Abschnitt 12.1 bleibt hiervon unberührt.
7.6 Die Mitgliederversammlung
7.6.1 nimmt Berichte des Vorstandes entgegen und kann über diese verhandeln,
7.6.2 wählt den Vorstand und den Güteausschuss,
7.6.3 berät und genehmigt die Jahresabrechnung und den Kassenvoranschlag (Haushaltsplan) für das nächste Geschäftsjahr,
7.6.4 setzt die Höhe von Beiträgen bzw. Umlagen fest,
7.6.5 beschließt über Satzungsänderungen,
7.6.6 trifft grundsätzliche Entscheidungen über Güte- und Prüfbestimmungen,
7.6.7 beschließt über Anträge nach Maßgabe dieser Satzung.
7.7 Falls erforderlich, können Mitglieder auch außerhalb der Mitgliederversammlung auf schriftlichem Wege abstimmen, wenn der Vorstand dies beschließt. Er muss für die Abstimmung eine Frist setzen.
7.8 Die Mitgliederversammlung wird vom/von der Vorsitzenden oder in seinem/ ihrem Auftrage von einem/einer Vertreter/-in geleitet. Über den Hergang der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Diese ist vom/von der Versammlungsleiter/-in und vom/von der Geschäftsführer/-in (sofern diese/r bestellt ist) zu unterzeichnen. Entsprechendes gilt für schriftliche Abstimmungen.

8 Vorstand
8.1 Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, zwei Stellvertreter/-innen und dem Obmann bzw. der Obfrau des Güteausschusses. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.
8.2 Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre und währt bis zur Neuwahl des Vorstandes. Wiederwahl ist zulässig. Die Amtszeit des Vorstandes wird für die auf der Gründungsveranstaltung gewählten Mitglieder einmalig bis zur nächsten Mitgliederversammlung festgesetzt. Nach Ablauf dieser Amtszeit sind Neuwahlen notwendig.
8.3 Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der/die Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden. Jede/r ist allein vertretungsberechtigt. Sie vertreten den Verein in allen Belangen.
8.4 Scheidet ein Vorstandsmitglied im Laufe seiner Amtsperiode aus, so bestellt der Güteausschuss an Stelle des Ausgeschiedenen ein neues Vorstandsmitglied mit Amtsdauer bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
8.5 Der Vorstand leitet den Verein ehrenamtlich.
8.6 In Angelegenheiten der eigenen Organisation/Agentur ist ein Vorstandsmitglied von der Beschlussfassung ausgeschlossen.

9 Güteausschuss
9.1 Der Güteausschuss besteht aus einem Obmann/ einer Obfrau und mindestens zwei weiteren Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung für eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig. Außerdem gehören dem Güteausschuss der/die Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden an. Die Amtszeit des Güteausschusses wird für die auf der Gründungsveranstaltung gewählten Mitglieder einmalig auf ein Jahr festgesetzt. Nach Ablauf dieser einjährigen Amtszeit sind Neuwahlen notwendig. Mit diesen Neuwahlen entfällt diese einmalige Beschränkung auf eine einjährige Amtszeit.
9.2 Dem Gü
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satzung vorstand

güteausschuss


satzungさん、嬉しいコメントありがとう

1名、シート、geschäftsjahr
1.1は、クラブでの品質コミュニティでは、SENSEの原則の品質マーク(RAL)では、有効な内の各ケースバージョン、熊の名は品質コミュニティ外側ペアe.V.では、登録団体の地方裁判所ボンeingetragen.
1。と、この法律の要件への配信の場所管轄の2シートとエリア(neunkirchen seelscheid)ボンです。
1.3金融年、kalenderjahr.

2目的で、
、品質コミュニティaufgabe2.1、目的を持って、
2.1.1品質AUからの切り替え、およびセキュリティをサポートするために準備のペアは、品質確保
2.1.2und成果に、では、「品質マーク外側のペアにkennzeichnen.
2.2は、この目的があり、クラブは、タスクを作成し
2.2.1品質マーク時効と実装の手順に監督
2.2.2品質マークユーザー/内部を品質マーク時効倫
2.2.3品質マークユーザー/内でのみ、このような成果が、品質保護され、では、「品質マークの品質コミュニティにkennzeichnen.
2.3は、クラブがメンバシップの品質コミュニティ外部のペアe.V.しません維持経済geschäftsbetrieb.

3
mitgliedschaft3.1ができます各組織代理店を取得し、成果に基づき、品質とテスト規制erbringt.
3.2各フェデレーションまたはそれぞれの人、経済およびトラフィック円、このクラブは、品質保証のhabenの正当化されていることを認識している場合.
3.3の品質コミュニティAUペアe.V.のオフィスへの書き込みのアドレスには、要求します。 この時効を認識し内に申請者とその規制はbefolgen.品質コミュニティのメンバーシップの要求を
3.4は、執行委員会決定にコミットする必要があります。は、要求が拒否された場合は、申請者/苦情4週間内に挿入し、応答を設定、品質委員会の後にすることができます。 苦情は、拒否された場合は、苦情ガイド/は、仲裁4週間以内に、コールの応答を設定、この規程の11セクションの後に後にすることができます。苦情の要求と歪みの拒否は、メンバーは、品質保証のすべての業務には、クラブのMitglieder
4.1の権限と義務のbegründen.

4です。 3,1セクションの後にメンバーと題し、erwerben.権利は、メンバシップから推測するの
4.2には、品質コミュニティの品質マークされ、メンバー唯一の合法的な後継者に転送することができます。 トランスミッションは、執行委員会によって承認されている必要があります。 は、執行委員会はまた、メンバーの伝送VOR.
4.3のフォーム
4.3.1クラブ目的
4.3.2に6ヶ月以内に促進するために、義務は3,1セクションに従って、メンバーシップの品質マーク
4.3の賞要求を取得した後で書き込みします。3全体は、法律の規制は、フェデレーションの臓器は、法定決議として維持することを作業、および/または割り当てせいせいzahlen.
4.4品質マークユーザー/内部にクラブへの貢献の
4.3.4自分の成果の質を表しています。 またはausgeschlossen.

、mitgliedschaft
5の5終了です。品質コミュニティは、臓器の責任が割り当てられます。1、メンバーシップは終了しますが:
5.1.1撤退、
5.1.2除外、
、支払不能に関する手続の5.1.3、清算
.
5.2 5.1.3撤退は通知の期間が6ヶ月からの金融年の最後に説明することができます。 説明/Aに書き込まれた文字を管理するディレクターrichten.
5.3では、実行委員会には、メンバーを除外する、
5.3場合はすることができます。1の条件のセクションはありません3,1より指定された、
5.3.2メンバーで要求された後に3,1セクション内で6ヶ月間(abschnitt
4.3.2)した後、取得した会員は、品質マーク、
5.3.3要求の賞の品質マークではありません最後に拒否された、
5.3.4、貸した品質マーク中にある期間から6ヶ月間使用されません匂い
5.3。5、メンバーに対して深刻な法律の品質コミュニティ、品質マーク法律は、実装の手順、品質、およびテスト規制、または法定決議の臓器の品質コミュニティ害したhat.
5.4を実行委員会には、メンバーの敬遠していは、除外対象にして4週間、機会にäußern.
5。5苦情は不可能メンバー4週間内に挿入し、解像度の設定は、品質委員会の後にすることができます。 苦情は、拒否された場合は、上訴は、4週間以内にすることができ、回答が仲裁この時効コールの11セクションの後に設定されています。 は、セクション5.3の場合にします。4することができないでの有効期限この接戦を除外するためには、有効にする場合は、メンバ設けていますが証拠の正元の検査してから、マーキングしていませんがもう一度aufnimmt.
5.6は、挿入の救済は々として進まずwirkung.
5.7の要件のクラブとは、メンバーになるから分離berührt.

6の臓器のvereins
6。1は、臓器のクラブがあります。
6.1.1会議のメンバー、
6.1.2は、執行委員会は、
6.1.3のgüteausschuss.
6.2は違法な権利と義務の臓器で別の器官に障害があるまたは文法化.
6.3人の代表の協会が所属した、ビジネスのクラブ公平にLEDと社内のビジネスと操作のメンバー、公式には、経験したから、内密にbehandeln.メンバーの会議

mitgliederversammlung
7.1 7少なくとも毎年一度/では、会長をと呼ばれるには取締役にします。 はと呼ばれるも、/は、会長または理事会またはメンバーのこのが必要な場合は必要になります。招待状少なくとも14日前に書面で設定されています。 議題は、議題には、要求を設定する必要があります。文法化
7.2伝達する必要があり、少なくとも10日のメンバーの/は、管理する取締役会の書面では、会議の前に提出する必要があります。 は、の管理ディレクター/すぐに彼女のメンバーに発表している。要求、これを議題にないスタンドには、メンバーの会議のCOは、の大部分は、それ自体を表現する場合は調整することができます。 これは、要求の選挙の有効な、品質マーク規程をこの時効実装の手順または品質とテスト規制またはクラブaufzulösen.
7に変更します。3正式メンバーの会議と呼ばれる各quorateです。 明示的には、招待状に3,1セクションの後に文法化.
7.4各メンバーがあり、メンバーの会議でシートと音声があります。 それ自体は、書き込まれた認可された人によって表されるままにすることができます。 承認された人のほとんどは2投票vereinen.
7で行うことができます。5決議は、現在の投票とは、機関の過半数が必要です。 投票の平等拒否と見なされます。 は、での法の改正は、三分の二の多数が必要になります。 それはunberührt.
7.6、mitgliederversammlung
7.6.1 12,1のままでは、執行委員会のレポートを受信し、これらのネゴシエートすることができ、
7.6.2執行委員会とは、品質委員会、
7.6を選択します。3アドバイスと承認は、年間アカウントとは、現金推定(予算)の次に、金融年、
7.6.4を決定し、高さの貢献および/または割り当て、
7.6.5決定した上で改正の法律、
7.6.6なり基本的な意思決定の品質とテスト規制、
7.6.7決定の要求に応じて条件のsatzung.
7.7必要に応じて、また、メンバーの記述された方法では、会議の外でメンバーの調整、執行委員会は、この決定した場合はすることができます。 それは、投票のsetzen.
7.8は、メンバーの会議/で、会長は、またはのいずれかのために敬遠してい必要があり/代表されているLEDが点灯します。 のメンバーは、会議のイベントのコースでは、分製造されたことになります。この/会議長が、/(/r diese注文されている場合)は、管理責任者が署名したことにされています。 適切な品質委員会のobfrau執行委員会および/または//内の会長、副会長で構成されていの書き込まれたabstimmungen.

8
vorstand8.1の有効です。 それはその決議過半数を握る、投票の平等とは、音声/8.2vorsitzenden.
のの委員の任期の年金額を決定し、執行委員会の新しい選挙に続きます。 再選挙許容されています。 実行委員会の任期は、設立イベントを一意には、メンバーの次の会議に選択したメンバーの決定されます。OFFICE新しい選挙notwendig.
8.3執行委員会のこの言葉の有効期限には会長と副会長/§26れ第の意味である。 /r jede単独で代用として機能する資格があります。 彼らはクラブすべてbelangen8.4.
は、ボードのメンバーの期間のコースで別のにを表し、したがって、品質委員会に配置の排除は、注文は、新しいメンバーのボードを使用した用語のオフィスには、[Next](次へmitgliederversammlung.
8.5は、執行委員会はクラブehrenamtlich.
8.6での独自の組織・機関のメンバーのボードの採用の解像度ausgeschlossen.

9
güteausschuss9します。品質委員会1obfrauの会長と、少なくとも二つのメンバー、メンバーの会議で二つの年の任期は選択されていたので構成されています。 再選挙許容されています。 ほかには、会長と副会長は、品質委員会に属しています。品質委員会の任期は、設立イベントを一意に一年で選択されたメンバーに決定されます。 この一年の任期の有効期限で新しい選挙に必要です。 これらの新しい選挙がこのユニークな制限はgüには一年間のamtszeit.
9.2に割り当てられている
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