Sie werden daher beschldigt
einem Amtsträger, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei der Vornahme einer solchen Diensthandlung mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt Widerstand geleistet oder ihn dabei tätlich angegriffen zu haben,
strafbar als
Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte gemäß §113 Absatz 1 Strafgesetzbuch
Beweismittel