Der von der Stiftung zu übernehmende Betrag ist begrenzt auf die Berechnungsformel, die bzgl. der anerkannten Beurlaubung für eine Auslandstätigkeit als Ortslehrkraft gilt (also 15% auf die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, die die Lehrkraft in Hamburg in vergleichbarer Position erzielt hätte).