strafbar als
Diebstahl in 17 tatmehrheitlichen Fällen, in elf Fällen in Tateinheit mit Sachbeschädigung und Fahren ohne Fahrerlaubnis in drei tatmehrheitlichen Fällen und Hausfriedenbuch in zwei tatmehrheitlichen Fällen, ineinem Fall in Tateinheit mit Sachbeschädigung und Sachbeschädigung gemäß § 21 Absatz 1 Nr.1 StVG §§ 123 Absatz 1 und 2,242 Absatz 1,243 Absatz 1 Satz 2 Nr.2,303 Absatz 1, 303c 25 Absatz 2 ,52,53 StGB §§ 1,3 JGG .